Unvollständige Maschine
Gesamtheit von Maschinen und unvollständigen Maschinen ist eine Maschine, wenn:
damit sie zusammenwirken
dass sie als Gesamtheit funktionieren.
Definition aus der Maschinerichtlinie
„unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unvollständige Maschinen nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
*Auszug aus MRL 2006/42/EG – Artikel 2 Punkt g)
Verfahren für unvollständige Maschinen
Wenn sie als unvollständige Maschinen in Verkehr gebracht werden, dürfen sie keine CE-Kennzeichnung tragen, es muss jedoch eine Einbauerklärung und Montageanleitung beigefügt sein – siehe § 104: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 2, und § 131, Anmerkungen zu Artikel 13.
Der achte Aufzählungspunkt in Nummer 1 Buchstabe a bezieht sich auf die
Einbauerklärung einer in eine andere Maschine eingebauten unvollständigen Maschine – siehe § 384 und § 385: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt B – sowie auf die zugehörige Montageanleitung – siehe § 390: Anmerkungen zu Anhang VI. Diese Unterlagen sind nicht mit der vollständigen Maschine mitzuliefern, aber müssen Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine werden.
(2) Vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine stellen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicher, dass das in Artikel 13 genannte Verfahren abgeschlossen worden ist.
*Auszug aus MRL 2006/42/EG – Artikel 5 (2)
§104 Die Pflichten von Herstellern unvollständiger Maschinen Artikel 5 Absatz 2 bezieht sich auf die Pflichten von Herstellern unvollständiger Maschinen, die in Artikel 2 definiert sind
– siehe § 46: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe g.
Die Pflichten der Hersteller unvollständiger Maschinen sind in Artikel 13 zusammengefasst – siehe § 131: Anmerkungen zu Artikel 13.
§ 46 Unvollständige Maschinen
Unvollständige Maschinen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g werden in Artikel 2 Buchstabe g definiert. Es ist zu beachten, dass unvollständige Maschinen nicht durch den Begriff „Maschinen“ im weiteren Sinne bezeichnet werden
- – siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1. Eine unvollständige Maschine, die der Maschinenrichtlinie unterliegt, ist ein Produkt, das dazu bestimmt ist, nach dessen Einbau eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie zu bilden.
„Eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet“, bedeutet, dass eine unvollständige Maschine ein Produkt darstellt, das einer Maschine im engeren die aus miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen besteht, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist, der aber bestimmte Bestandteile fehlen, die erforderlich sind, damit die Maschine eine bestimmte Funktion erfüllen kann.
An unvollständigen Maschinen müssen daher weitere Montagearbeiten durchgeführt werden, damit aus ihnen vollständige Maschinen werden, die ihre bestimmte Anwendung erfüllen können. Unter diesem weiteren Zusammenbau ist nicht die Montage eines Antriebssystems an Maschinen zu verstehen, die ohne Antriebssystem geliefert wurden, wenn das zu montierende Antriebssystem durch die Konformitätsbewertung des Herstellers abgedeckt ist
- – siehe § 35: Anmerkungen zum ersten Aufzählungspunkt von Artikel 2 Buchstabe a – oder die Verbindung mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- oder Antriebsquellen
- – siehe § 36: Anmerkungen zum zweiten Aufzählungspunkt von Artikel 2 Buchstabe a. Unvollständige Maschinen müssen außerdem von Maschinen unterschieden werden, die für die Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk einbaufertig sind
- – siehe § 37: Anmerkungen zum dritten Aufzählungspunkt von Artikel 2 Buchstabe a.
Maschinen, die für sich genommen ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige Maschinen.
Da unvollständige Maschinen „fast eine Maschine bilden“, sind sie von Komponenten zu unterscheiden, die als solche der Maschinenrichtlinie nicht unterliegen
- – siehe § 35: Anmerkungen zum ersten Aufzählungspunkt von Artikel 2 Buchstabe a. Komponenten können üblicherweise in eine breite Palette von Maschinenkategorien mit unterschiedlichen Anwendungsbereichen eingebaut werden.
(1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass
- a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt werden;
b) bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie.
Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen der Maschine oder an der vollständigen Maschine die Prüfungen und Versuche durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusammengebaut und in Betrieb genommen werden kann. Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen.
*Auszug aus MRL 2006/42/EG – Anhang VII –b)
b) die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt wird;
Montageanleitung für eine unvollständige Maschine In der Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.
Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird.
*Auszug aus MRL 2006/42/EG – Anhang VI
c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde.
B. ERKLÄRUNG FÜR DEN EINBAU EINER UNVOLLSTÄNDIGEN MASCHINE
Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.
Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten:
- Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers der unvollständigen Maschine und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
- Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen;
diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein; - Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung;
- eine Erklärung, welche grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden, ferner eine Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt wurden, sowie gegebenenfalls eine Erklärung, dass die unvollständige Maschine anderen einschlägigen Richtlinien entspricht. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;
- die Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen die speziellen Unterlagen zu der unvollständigen Maschine zu übermitteln. In dieser Verpflichtung ist auch anzugeben, wie die Unterlagen übermittelt werden; die gewerblichen Schutzrechte des Herstellers der unvollständigen Maschine bleiben hiervon unberührt;
- einen Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht;
- Ort und Datum der Erklärung;
- Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.
*Auszug aus MRL 2006/42/EG – Anhang II Teil B
§384 Die Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine
Anhang II Teil 1 Abschnitt B bezieht sich auf die Einbauerklärung, die vom Hersteller einer unvollständigen Maschine oder von dessen Bevollmächtigtem in der EU ausgestellt und der unvollständigen Maschine beigelegt werden muss, bis diese den Hersteller der vollständigen Maschine erreicht hat, in die sie eingebaut werden soll – siehe § 104: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 2, und § 131: Anmerkungen zu Artikel 13. Die Einbauerklärung bildet anschließend einen Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine – siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe a.
Die Einbauerklärung ist eine rechtsverbindliche Erklärung des Herstellers der unvollständigen Maschine oder seines Bevollmächtigten und erfüllt die folgenden vorrangigen Zwecke:
− der Hersteller der vollständigen Maschine soll darüber unterrichtet werden, welche der anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I der Maschinenrichtlinie angewandt und erfüllt wurden, und es soll erforderlichenfalls die Übereinstimmung der unvollständigen Maschine mit den Bestimmungen anderer anwendbarer EU-Rechtsvorschriften erklärt werden;
− mit dieser Erklärung sollen der einzelstaatlichen Behörde auf begründetes Verlangen maßgebliche Informationen zu der unvollständigen Maschine übermittelt werden;
− es soll angegeben werden, dass die unvollständige Maschine nicht in Betrieb genommen werden darf, bis für die vollständige Maschine, in welche sie eingebaut werden soll, die Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erklärt wurde. Die Anmerkungen zu Absatz 1 in Anhang II Teil 1 Abschnitt A gelten auch für Absatz 1 in Anhang II Teil 1 Abschnitt B.
- (2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.*Auszug aus MRL 2006/42/EG – Artikel 13
- AUFBEWAHRUNGSFRIST
Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter hat das Original der Einbauerklärung nach dem letzten Tag der Herstellung der unvollständigen Maschine mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
*Auszug aus MRL 2006/42/EG
- AUFBEWAHRUNGSFRIST
beschreibt die Zusammenhänge – warum welche Unterlagen zu welchen Zweck erstellt werden müssen;