Guide to Application – §104

Wenn sie als unvollständige Maschinen in Verkehr gebracht werden, dürfen sie keine CE-Kennzeichnung tragen, es muss jedoch eine Einbauerklärung und Montageanleitung beigefügt sein – siehe § 104: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 2, und § 131, Anmerkungen zu Artikel 13.
Der achte Aufzählungspunkt in Nummer 1 Buchstabe a bezieht sich auf die

Einbauerklärung einer in eine andere Maschine eingebauten unvollständigen Maschine – siehe § 384 und § 385: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt B – sowie auf die zugehörige Montageanleitung – siehe § 390: Anmerkungen zu Anhang VI. Diese Unterlagen sind nicht mit der vollständigen Maschine mitzuliefern, aber müssen Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine werden.